Warum Unternehmen nach dem Löschen negativer Google-Bewertungen plötzlich selbst in Erklärungsnot geraten. Und warum die Gerichte Google dabei weitgehend Recht geben.
Stell dir folgende Situation vor:
Ein Kunde hinterlässt eine schlechte Google-Bewertung. Du meldest die Bewertung bei Google und beschwerst dich.
Google prüft den Fall und entfernt die Bewertung.
Eigentlich eine gute Nachricht, oder?
Nicht ganz!
Denn seit April 2026 kann in deinem Google-Unternehmensprofil ein zusätzlicher Hinweis erscheinen:
„Zwei bis fünf Bewertungen aufgrund von Beschwerden wegen Diffamierung entfernt.“
Herzlichen Glückwunsch! Die negative Bewertung ist weg. Dafür hängt Google jetzt gewissermaßen ein kleines Hinweisschild an dein digitales Schaufenster.
Und das bleibt nicht ohne Folgen.
1. Google macht gelöschte Bewertungen sichtbar
Google hat in Deutschland eine neue Transparenzregelung eingeführt. Unternehmen können seitdem einen Hinweis in ihrem Bewertungsbereich erhalten, wenn Bewertungen aufgrund bestimmter rechtlicher Beschwerden entfernt wurden.
Dabei arbeitet Google mit Zahlenbereichen, beispielsweise:
Eine Bewertung entfernt
Zwei bis fünf Bewertungen entfernt
Sechs bis zehn Bewertungen entfernt
Weitere größere Zahlenbereiche bis hin zu mehr als 250 entfernten Bewertungen
Wichtig: Es geht nicht um jede gelöschte Bewertung.
Entscheidend ist, auf welchem Weg die Entfernung erreicht wurde.
Wurde eine Bewertung beispielsweise wegen Spam, gefälschter Inhalte oder eines Richtlinienverstoßes direkt über die entsprechenden Google-Meldewege entfernt, entsteht dieser spezielle Hinweis nicht automatisch.
Anders sieht es bei einer rechtlichen Beschwerde wegen Diffamierung nach deutschem Recht aus.
Und genau hier beginnt das Problem.
2. Warum darf Google überhaupt den Begriff „Diffamierung“ verwenden?
Das ist einer der spannendsten Punkte der Entscheidung.
Google verwendet den Begriff „Diffamierung nach deutschem Recht“ relativ weit.
Darunter können auch Beschwerden fallen, bei denen ein Unternehmen geltend macht, dass der Verfasser der Bewertung überhaupt kein Kunde war.
Das OLG München (Urteil vom 21. September 2026 - Az. 18 W 839/26) hält diese Verwendung für zulässig.
Die Begründung: Der Begriff Diffamierung könne auch im Sinne von Abwertung oder Herabsetzung verstanden werden.
Eine negative Bewertung ohne tatsächlichen Geschäftskontakt könne ebenfalls eine solche Abwertung darstellen.
Außerdem ist der Hinweis selbst relativ neutral formuliert.
Er sagt nicht, dass das Unternehmen im Recht war oder dass der Bewerter gelogen hat. Er informiert lediglich darüber, dass Bewertungen nach entsprechenden Beschwerden entfernt wurden.
Und genau das sei aus Sicht des Gerichts eine wahre Tatsacheninformation.
Für Unternehmen bedeutet das: Auch wenn eine Bewertung erfolgreich entfernt wurde, ist damit nicht automatisch sichergestellt, dass die Angelegenheit für Außenstehende unsichtbar bleibt.
3. Was bedeutet das jetzt für Onlinehändler und Unternehmen?
Jetzt wird es praktisch.
Denn die wichtigste Frage lautet nicht mehr nur:
„Wie bekomme ich eine falsche Bewertung weg?“
Sondern zunehmend:
„Auf welchem Weg lasse ich sie entfernen – und welche Konsequenzen hat das für mein Unternehmensprofil?“
Hier sollten Unternehmen künftig genauer hinschauen.
Tipp 1: Nicht jede negative Bewertung sofort bekämpfen
Das klingt zunächst vielleicht ungewöhnlich.
Aber nicht jede schlechte Bewertung schadet einem Unternehmen automatisch.
Eine sachliche Ein-Stern-Bewertung mit einer nachvollziehbaren Kritik kann sogar eine Chance sein, professionell zu reagieren aber auch evtl. sein eigenes Handeln zu hinterfragen.
Wer konstruktiv antwortet, zeigt anderen potenziellen Kunden, dass Kritik ernst genommen wird. Sachlich korrekte Ein-Stern-Bewertungen bieten ebenso die Chance, das eigene Handeln oder Geschäftsmodell zu überdenken.
Manchmal ist eine gute Antwort auf eine schlechte Bewertung wertvoller als eine gelöschte Bewertung mit anschließendem Warnhinweis.
Tipp 2: Echte Bewertungen systematisch aufbauen
Das ist wahrscheinlich die wichtigste langfristige Maßnahme.
Sammle kontinuierlich authentische Bewertungen von echten Kunden.
Nicht gekauft, nicht erfunden und bitte auch nicht von der gesamten Verwandtschaft mit fünf Sternen ausgestattet.
Ein Unternehmen mit 400 echten Bewertungen kann einen Hinweis auf zwei bis fünf entfernte Bewertungen deutlich besser einordnen lassen als ein Unternehmen mit insgesamt 15 Bewertungen.
Entscheidend ist nicht, möglichst viele Sterne zu produzieren.
Entscheidend ist, ein glaubwürdiges und repräsentatives Bewertungsprofil aufzubauen.
4. Fazit: Bewertungen löschen ist nicht mehr gleich Bewertungen verschwinden lassen
Die Entscheidung des OLG München (Urteil vom 21. September 2026 - Az. 18 W 839/26) ist ein wichtiges Signal für alle Unternehmen, die auf Google-Bewertungen angewiesen sind.
Der bisherige Gedanke war häufig:
Negative Bewertung entdecken, Beschwerde einreichen, Bewertung löschen lassen, Thema erledigt.
Diese Rechnung geht möglicherweise nicht mehr auf.
Wer eine Bewertung über den rechtlichen Beschwerdeweg wegen Diffamierung entfernen lässt, muss damit rechnen, dass Google dies zwölf Monate lang im Unternehmensprofil sichtbar macht.
Das Löschen bleibt also möglich. Es ist nur nicht mehr unbedingt unsichtbar.
Und das führt zu einer neuen strategischen Herausforderung im Online-Reputationsmanagement.
Unternehmen müssen künftig nicht nur überlegen, ob eine Bewertung entfernt werden kann, sondern auch, ob der gewählte Weg wirtschaftlich und kommunikativ sinnvoll ist.
Denn eines sollte klar sein:
Ein gutes Bewertungsprofil entsteht nicht dadurch, dass man schlechte Bewertungen verschwinden lässt. Es entsteht dadurch, dass man dauerhaft gute Kundenerfahrungen schafft und diese authentisch sichtbar werden.
Oder etwas weniger diplomatisch formuliert:
Wer 15 Bewertungen hat und fünf davon entfernen lässt, sollte sich vielleicht weniger Gedanken über Google machen – und etwas mehr über seine Kundenzufriedenheit. 😉
